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Satzung der DGII
A) Satzungsübersicht
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beitrag
§ 5 Organe des Vereins, Beschlussfassung, Niederschrift
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
§ 8 Änderung der Satzung
§ 9 Auflösung des Vereins
§ 10 Inkrafttreten
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B) Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen "Deutschsprachige Gesellschaft für Intraokularlinsen-Implantation, interventionelle und refraktive Chirurgie". Die Gesellschaft ist eine überregionale Vereinigung von Personen, die sich wissenschaftlich oder praktisch mit
der intraokularen Implantation von Linsen sowie der Katarakt- und refraktiven Chirurgie
des Auges beschäftigen und sich der deutschen Sprache verbunden fühlen.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Gießen und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Gießen eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1) Der Verein fördert die wissenschaftliche und praktische Tätigkeit
auf dem Gebiet der intraokularen Implantation von Linsen sowie der Katarakt-
und refraktiven Chirurgie des Auges durch Austausch wissenschaftlicher
Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen und durch Anregungen wissenschaftlicher
Arbeiten. Er pflegt die Fortbildung.
2) Der Erfüllung dieser Zwecke dienen vornehmlich
a) die Veranstaltung von Tagungen,
b) die Veröffentlichung der bei diesen Tagungen gehaltenen Vorträge
in
Tagungsberichten,
c) die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Fachgesellschaften
(ähnlicher Zielsetzung),
d) die Pflege persönlicher und fachlicher Beziehungen der Mitglieder
untereinander,
e) die Förderung von Forschungsaufgaben und der wissenschaftlichen
Interessen ihrer Mitglieder.
3) Der Verein ist gemeinnützig. Er verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine dem Satzungszweck widersprechenden
Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2) Ordentliches Mitglied kann werden, wer wissenschaftlich oder praktisch
auf dem Gebiet der intraokularen Implantation von Linsen sowie der Katarakt-
und refraktiven Chirurgie des Auges tätig ist oder ein besonderes
wissenschaftliches oder praktisches Interesse daran hat. Bewerber richten
einen formlosen Aufnahmeantrag an den Sekretär. Dabei sollen zwei
ordentliche Mitglieder als Bürg en benannt werden. Über die
Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
3) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um diesen Verein oder
um seine Ziele besonders verdient gemacht hat. Über die Ernennung
von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf einstimmigen
Vorschlag des Vorstandes.
4) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Kündigung des Mitglieds, die schriftlich spätestens
drei Monate vor Ende des Kalenderjahres an den Sekretär zu erklären
ist,
b) durch Streichung von der Mitgliederliste auf Beschluss des Vorstandes,
wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger
als ein Jahr mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand bleibt,
c) durch rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung zum Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte oder - bei einem Arzt - durch Entzug
der Approbation,
d) durch den Tod.
4) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer
Beiträge oder auf andere Leistungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 4 Beitrag
1) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung für das
auf die Versammlung folgende Geschäftsjahr festgesetzt. Einer Beschlussfassung
bedarf es nicht, wenn kein Antrag auf Änderung des Beitrages vorliegt.
2) Jedes ordentliche Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages bis zum 31.
März des laufenden Geschäftsjahres verpflichtet. Neu aufgenommene
Mitglieder haben den ersten Jahresbeitrag bei der Aufnahme zu entrichten.
3) Ordentliche Mitglieder können nach Übertritt in den Ruhestand
auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden. Bei Vorliegen besonderer
Umstände können auch andere Mitglieder ganz oder teilweise von
der Beitragspflicht auf Zeit befreit werden.
4) Über diese Anträge entscheidet der Vorstand.
5) Ehrenmitglieder sind nicht zu Beitragszahlungen verpflichtet.
§ 5 Organe des Vereins, Beschlussfassung,
Niederschrift
1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
2) Die Organe beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, genügt einfache Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt.
Kommt auch bei der zweiten Abstimmung keine Mehrheit zustande, gilt der
Antrag als abgelehnt.
3) Über jede Sitzung eines Organs wird vom Sekretär eine Ergebnisniederschrift
gefertigt. Sie wird vom Leiter der Sitzung gegengezeichnet und allen Mitgliedern
in geeigneter Form zugänglich gemacht.
§ 6 Mitgliederversammlung
1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins
mit vollem Stimmrecht an.
2) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
3) Die Mitgliederversammlung wird von dem Präsidenten durch schriftliche
Einladung an die einzelnen Mitglieder einberufen. Zwischen dem Tag der
Absendung der Einladung und dem Tag der Mitgliederversammlung muss eine
Frist von mindestens drei Wochen liegen. Anträge auf Satzungsänderung
sind dem Vorstand spätestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung
schriftlich mit Begründung vorzulegen. Der Präsident des Vereins
leitet die Mitgliederversammlung.
4) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens
ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter der Angabe
der Gründe vom Präsidenten verlangt.
5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6) Der Präsident des Vereins und der Sekretär berichten der
Mitgliederversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr.
7) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstands des Vereins,
b) die Entgegennahme des Geschäftsberichts, die Prüfung und
Abnahme der
Jahresrechnung,
c) die Feststellung des Haushaltsplanes und die Festsetzung der Beiträge,
d) die Änderung der Satzung,
e) die Auflösung des Vereins.
8) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die die
Jahresrechnung prüfen und der Mitgliederversammlung über die
Prüfung berichten. Einer der Prüfer darf Mitglied des Vorstands
sein.
9) Den Mitgliedern ist auf der ordentlichen Mitgliederversammlung Gelegenheit
zu geben, die Tätigkeit des Vereins betreffende Wünsche zu äußern
und Anregungen zu geben.
10) Über die Verhandlungen wird eine Niederschrift angefertigt. Die
Niederschrift ist von dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten
und dem Sekretär zu unterzeichnen.
§ 7 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Präsidenten,
b) dem Vizepräsidenten,
c) dem Sekretär
d)
dem Schatzmeister
d) und vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Vizepräsident soll jeweils der vorausgegangene Präsident
sein.
2) Der Präsident, der Sekretär und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne von § 26
BGB. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten.
3) Die Mitgliederversammlung wählt in getrennten Wahlgängen den Präsidenten, den
Vizepräsidenten und die weiteren Vorstandsmitglieder auf die Dauer von 2 Jahren, den
Sekretär und den Schatzmeister auf die Dauer von 4 Jahren. Jedes Vorstandsmitglied
bleibt jedoch bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Einmalige Wiederwahl in
dasselbe Amt ist zulässig. Die Veränderungen im Vorstand sind zur Eintragung in das
Vereinsregister anzumelden.
4) Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand das einmalige oder mehrmalige
Recht einräumen, bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes den Vorstand
aus den Reihen der Vereinsmitglieder zu ergänzen. Dieses Recht ist
jederzeit widerruflich. Der Vorstand muss in jedem Falle einstimmig entscheiden.
5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet
deren Mittel. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit von dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird.
6) Der Präsident des Vereins beruft nach Bedarf Sitzungen des Vorstands
unter Angabe der Beratungspunkte mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin
ein.
§ 8 Änderung der Satzung
1) Änderungen dieser Satzung können durch die Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Die Beschlussfassung erfolgt mit einer Mehrheit von
drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Die schriftliche Zustimmung
der nicht erschienenen Mitglieder braucht nicht eingeholt zu werden. §
33 BGB findet insoweit keine Anwendung. Der Beschluss über Satzungsänderungen
setzt voraus, dass die Änderungsanträge den Mitgliedern mindestens
vier Wochen vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sind.
2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des
Vereins und dessen Vermögen betreffen, sind von der Anmeldung zum
Vereinsregister mit dem zuständigen Finanzamt auf Beeinträchtigung
der Gemeinnützigkeit hin zu erörtern.
§ 9 Auflösung des Vereins
1) Für die Auflösung des Vereins gilt § 8 entsprechend.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins - nach Abdeckung
seiner Verbindlichkeiten - an die Gemeinnützige Deutsche Ophthalmologische
Gesellschaft Heidelberg e.V., die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3) Sollte die vorgenannte Gesellschaft bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes nicht mehr bestehen,
fällt das verbleibende Restvermögen gemäß Beschluss
der Mitgliederversammlung an eine oder mehrere steuerbegünstigte
Stellen, die sich mit gleichen oder ähnlichen Aufgaben, wie der aufgelöste
Verein, befassen, und zwar gleichfalls für steuerbegünstigte
Zwecke.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 20. 6. 1986 in Gießen
beschlossen worden. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in
Kraft.
Die Satzung wurde zuletzt geändert am 19. Februar 2005.
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